Somit kann für die Versicherten der Unfallschutz gewährleistet werden.
Auch der Gang zum Bäcker auf dem angetretenen Arbeitsweg, kann ein Wegeunfall sein. Hier ist aber zu beachten, dass bei eintretendem Hungergefühl, welches zur Unterbrechung führte, das Gekaufte auch zum unverzüglichen Verzehr gedacht ist.
Ebenso ist kein Mitarbeiter während seiner Pausenzeiten verpflichtet, diese auf dem Betriebsgelände abzuhalten.
Uwe Urban
Geschäftsführer & Dozent für Arbeitssicherheit und Brandschutz