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Brand­schutz

Für jedes kleine und große Unternehmen ist betrieblicher Brandschutz eine Notwendigkeit und umfasst zahlreiche Nuancen und Risiken.

Die rechtlichen Anforderungen des Brandschutzes enthalten viele wichtige Nuancen, selbst in den einfachsten Bereichen wie der Brandschutzordnung Teil A, B, C, der Feuerlöscherwartung, der Arbeitsstättenrichtlinie Fluchtwege ASR A2.3, ASR Fluchtwege, ASR A 2.2, ASR A 1.7 sowie den Anweisungen und dem Verhalten im Brandfall. Ohne weitreichende Kenntnisse dieser Nuancen und der sich ändernden gesetzlichen Vorschriften ist es schwierig, nicht nur den Brandschutz im Unternehmen zu gewährleisten, sondern auch alle rechtlichen Anforderungen und Brandschutzmaßnahmen korrekt einzuhalten. Deshalb ist es wichtig, einen qualifizierten Partner zu haben, dem man im Bereich des Brandschutzes vertrauen kann.

Wir sind seit über 20 Jahren ein zuverlässiger Partner und Freund für unsere Kunden im Bereich des betrieblichen Brandschutzes. Für uns gehört die Lösung komplexer Aufgaben im Brandschutz zum Alltag.

Wir bieten qualitativ hochwertigen Service und einen individuellen Ansatz zu einem fairen Marktpreis. Die Voraussetzungen für Brandschutzbeauftragte sind sehr hoch und die Aufgaben Brandschutzbeauftragter vielfältig, daher ist es für ein Unternehmen einfacher, diese Aufgaben den Profis anzuvertrauen. Wir sorgen für individuellen und professionellen Brandschutz im Unternehmen, während Sie sich voll und ganz auf die Entwicklung Ihres Unternehmens konzentrieren.

Wir organisieren die Umsetzung aller Brandschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen, wie zum Beispiel: Brandschutzordnung Teil A, B, C, ASR Fluchtwege, Brandschutzanweisungen und vieles mehr und führen alle notwendigen Schulungen für Ihr Personal durch, wie zum Beispiel die Ausbildung zum Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter Ausbildung und vieles mehr.

Unsere Leistungen

Brandschutz

Stellung eines Brandschutzbeauftragten
Durchführung verschiedener betriebsspezifischer Schulungen
Erstellung von Brandschutzordnung Teil A, B, C nach länderspezifischen Rechtsvorschriften
Brandschutzunterweisung - Aufklärung und Informationen des betrieblichen Brandschutzes
Brandschutzbegehungen mit Blick auf baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz
Ausbildung von Evakuierungshelfern und Räumungshelfern
Organisation von Brandschutzübungen
Organisation von Brandschutzmaßnahmen
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und Aufsichtsbehörden

Brandschutzhelfer Ausbildung

Wir bilden Ihre Mitarbeiter mithilfe unserer Expertise und den aktuellen gesetzlichen Vorgaben theoretisch und praktisch aus.

Sie werden regelmäßig nachgeschult, um im Brandfall sicher und effektiv zu handeln.

Ihre Hauptaufgaben sind die Brandbekämpfung, die Evakuierung und die Einhaltung von Brandschutzvorschriften. Ihre Mitarbeiter werden alle notwendigen Informationen im Falle eines Brandes im Unternehmen wissen, z.B: welche Brandschutzanweisungen, Brandschutzübungen im Unternehmen vorhanden sein müssen, welche Brandschutzmaßnahmen für Ihr Unternehmen erforderlich sind, welche Maßnahmen im Brandfall ergriffen werden müssen und wie der betriebliche Brandschutz funktioniert.

Brandschutzschulung mit Feuerlöschübung – eine Person löscht einen brennenden Behälter.

Schulungen im Brandschutz

Um die Sicherheit und die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Unternehmen zu gewährleisten, bieten wir nicht nur die Ausbildung zu Brandschutzhelfer, Räumungshelfer sondern auch viele weitere Schulungen an.

Eine regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung von brandschutztechnischen Anlagen ist verpflichtend. Dazu gehören unter anderem die Wartung und Prüfung von Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Feststellanlagen, Brandschutzklappen und Sprinkleranlagen. Wir bilden Ihre Mitarbeiter aus, diese Prüfungen selbstständig durchzuführen.

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Arbeitsmedizin

Unsere Arbeitsmediziner beraten Sie in allen Belangen der Arbeitsmedizin. Sie nehmen an Besprechungen, ASA-Sitzungen und Begehungen teil und führen die Vorsorgeuntersuchungen, z.B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehemals G25-Untersuchungen) durch.
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Gefährdungs­beurteilung

In der Gefährdungsbeurteilung (GBU) werden die Gefährdungen im Betrieb beurteilt, sodass die Sicherheit am Arbeitsplatz gegeben ist. Unsere Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner unterstützen oder erstellen die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz und die psychische Gefährdungsbeurteilung mithilfe von Fragebögen, sogenannten Softskills.
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Arbeitssicherheit

Unsere Sicherheitsfachkräfte (SIBe) übernehmen alle gesetzlichen Aufgaben und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Arbeitssicherheit, inklusive Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Sicherheitsunterweisungen und Schulungen im Arbeitsschutz, individuell angepasst an Ihr Unternehmen.
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FAQ

Brandschutz

Was ist ein Brandschutzhelfer BSH?

Ein Brandschutzhelfer (BSH) ist eine ausgebildete Person, die die Evakuierung, Räumungsübung und Brandbekämpfung durchführt. Sie ist für die Brandbekämpfung und Evakuierung des Gebäudes zuständig.

Wer braucht einen Brandschutzhelfer (BSH)?

§10 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen treffen muss, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dieses Ziel erfüllt er durch die Ausbildung von Brandschutzhelfern. 5 % der Mitarbeiter sollten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Krankheit und Urlaub sollten bei der Planung der Brandschutzhelfer eingeplant werden. Bei Bedarf können zusätzlich zu den Brandschutzhelfern Evakuierungs- bzw. Räumungshelfer ausgebildet werden. Jedes Unternehmen ab einem Mitarbeiter muss Brandschutzhelfer ausbilden lassen.

Brandschutzhelfer wie lange gültig?

Brandschutzhelfer Schulung wie oft diese stattfinden muss, ist geregelt in der DGUV Information 205-023, §10 Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2. Alle 3-5 Jahre muss nachgeschult werden. Eine kürzere Ausbildung kann vom Arbeitgeber festgelegt werden. Dies kann laut §10 Arbeitsschutzgesetz „bei erhöhter Brandgefährdung Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein“. Dies wird anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt.

Warum ist Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Ein Brandschutzbeauftragter (BSB) kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorgeschrieben sein. Er kann im Brandschutzkonzept, in einer brandschutztechnischen Stellungnahme, in der Musterbauordnung (Landesbauordnung, Bauordnung) oder vom Versicherer vorgeschrieben werden. Bei erhöhter Brandlast, z.B. in der Papierherstellung, in Industriebauten über 5000qm, in Verkaufsstätten über 2000qm, in Verwaltungsgebäuden über 3000 qm Geschossfläche und bei Sonderbauten, z.B. Hotels, Kliniken oder Seniorenheimen, ist ein Brandschutzbeauftragter unabhängig von der Größe verpflichtend.

Wer benötigt die Brandschutzordnung Teil A, B, C?

In den arbeitsschutzrechtlichen Verordnungen wird die Brandschutzordnung Teil A, Brandschutzordnung Teil B und Brandschutzordnung Teil C nicht immer gefordert. Die Regelung zum Erfordernis findet sich in den Fortgaben der Bundesländer (Brandschutzgesetz). Es gibt keine bundeseinheitliche Vorgabe. Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 wird vom Eigentümer oder Betreiber (Betreiberverantwortung Brandschutz) eines Gebäudes erstellt.

Wer prüft betriebliche Brandschutzeinrichtungen?

Betriebliche Brandschutzeinrichtungen müssen regelmäßig geprüft werden. Dazu gehört nicht nur die regelmäßige Prüfung einer Fachkraft Brandschutz (Fachkundiger Brandschutz), sondern auch die Sicht- Funktions- und Wirkungskontrolle durch einen Sachkundigen für Brandschutz (befähigte Person für Brandschutz). Der Sprinklerwart prüft regelmäßig die Sprinkleranlage. Eine befähigte Person darf nicht die Wartung Brandschutztüren, aber die regelmäßige Sicht- und Funktionskontrolle durchführen. Bei der Wartung Brandschutzklappen gibt es Ausnahmen. Kleine Reparaturarbeiten an Brandschutzklappen, dürfen auch von einer befähigten Person erledigt werden. Die DIN 14677 bezieht sich auf die Prüfung der Feststellanlage. Die Jährliche Prüfung nach DIN 14677 darf nur eine ausgebildete Fachkraft (Fachkundiger) für Feststellanlagen durchführen.

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