Brandschutz
Gemäß ArbSchG §10- Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten- Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten- Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten- Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."
Abs. 2, ASR A 2.2
Der Unternehmer ist verpflichtet, ausreichend Brandschutz- und Ersthelfer* zu stellen bzw. auszubilden.
Der Regelsatz gibt 5% anwesende Brandschutzhelfer vor- je nach Betrieb, Brandlast, Gefährdungsbeurteilung und Mitarbeiteranzahl kann dieser Prozentsatz variieren.
Stellung eines Brandschutzbeauftragten
Ausbildung von Befähigten Personen und Fachkräfte im Brandschutz
- Aufzugsanlagen/ Personenevakuierung
- Brandschutzklappen
- Feststellanlagen/ Brandschutztüren
- Sprinkleranlagen
- Rauchmelder/ Brandmeldeanlagen
- Baulicher, organisatorischer und abwehrender Brandschutz
- Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
- Asbest